Mandatsbedingungen für rechtsanwaltliche Mandate der Kanzlei

Dr. Just Georg Ilgner, Strandstr. 85, 18055 Rostock

 

1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB

Diese allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei Dr. Ilgner (nachfolgend Rechtsanwalt) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge nachfolgend: Mandate). Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingung, insbesondere solchen des Mandanten in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Der Rechtsanwalt behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.

 

2. Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung

Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG), zulässig ist; diese bedarf der Schriftform. Der Rechtsanwalt kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen. Die Rechnungsstellung erfolgt dabei durch den Rechtsanwalt. Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Der Auftraggeber wird auf die Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO hingewiesen, wonach dann, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach einem Gegenstandswert richten, der Rechtsanwalt hierauf hinzuweisen hat.

 

3. Information durch den Mandanten

Der Mandant hat den Rechtsanwalt in der Regel schriftlich zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung von Originalen durch den Rechtsanwalt kann auch mündlich geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche, ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an den Rechtsanwalt zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nicht anwaltlichen Mitarbeiter des Rechtsanwalts die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.

 

4. Verschwiegenheit

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen er im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ihr Mandant erteilt mit Beauftragung des Rechtsanwalts die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter des Rechtsanwalts, soweit diese ihrerseits vom Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

 

5. Haftungsbeschränkung/Verjährung

Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf 250.000,00 EUR pro Schadenfall beschränkt, wenn der Rechtsanwalt den nach § 51 a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält; dieser ist auf Verlangen des Mandanten vom Rechtsanwalt nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer, d. h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts auf 50.000,00 EUR beschränkt ist, ausgenommen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehende Haftungsbegrenzung aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden allenfalls bis 5 Mio. EUR zu verlangen ist und dass der Rechtsanwalt keine Gewähr übernimmt, dass ihm in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird.

Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gemäß § 51 b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

 

6. Abtretungsbeschränkung

Jedem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rechtsanwalts nicht übertragbar. Die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts sind nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar, im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.

 

7. Schriftform

Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen des Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernisse.

 

8. Erfüllungsort/ Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an den Rechtsanwalt zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleiort des Rechtsanwalts, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

 

 

Dr. Just Georg Ilgner

Rechtsanwalt + Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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